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   LG Dortmund, 29.01.2020 - 10 O 85/18   

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https://dejure.org/2020,74198
LG Dortmund, 29.01.2020 - 10 O 85/18 (https://dejure.org/2020,74198)
LG Dortmund, Entscheidung vom 29.01.2020 - 10 O 85/18 (https://dejure.org/2020,74198)
LG Dortmund, Entscheidung vom 29. Januar 2020 - 10 O 85/18 (https://dejure.org/2020,74198)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.11.1993 - VIII ZR 106/93

    Kontrolle von Kunden mitgeführter Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes

    Auszug aus LG Dortmund, 29.01.2020 - 10 O 85/18
    Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH NJW 1994, 188; 1998, 2966).
  • BGH, 19.01.2000 - VIII ZR 275/98

    Auslegung einer Rechtswahlvereinbarung

    Auszug aus LG Dortmund, 29.01.2020 - 10 O 85/18
    In einem zweiten Auslegungsschritt sind sodann die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH NJW-RR 2000, 1002 (1003); Palandt, BGB, 79. Aufl., § 133, Rn. 14 f.).
  • BGH, 07.12.2000 - VII ZR 360/98

    Rechtsfolgen des Rückzugs von Vertragsverhandlungen

    Auszug aus LG Dortmund, 29.01.2020 - 10 O 85/18
    Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen des Abbruches von Vertragsverhandlungen kommt erst dann in Betracht, wenn ein Verhandlungspartner bei der Gegenseite zurechenbar das aus deren Sicht berechtigte Vertrauen erweckt hat, der Vertrag werde mit Sicherheit zustandekommen, dann aber die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht (BGH NJW-RR 2001, 381 mit weiteren Nachweisen; für die Situation bei einem "Letter of Intent": Bergjan, ZIP 2004, 395(398)).
  • BGH, 21.12.2000 - V ZR 254/99

    Rechtsstellung der Vertragsparteien nach Abschluß eines Vorvertrages

    Auszug aus LG Dortmund, 29.01.2020 - 10 O 85/18
    Letzteres wäre fraglich, soweit der Verhandlungsanspruch (zu der Begrifflichkeit: Hamacher, Antragslexikon Arbeitsrecht, 2. Aufl., Stichwort: Verhandlungsanspruch, vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2014, Az. 10 U 291/12 = BeckRS 2014, 13203 ) oder ggf. doch ein Anspruch aus einer dem Grunde nach verbindlich gewordenen Vorfeldvereinbarung bereits verjährt wären und solche Ansprüche als dem Zahlungsantrag vorgeschaltet (vgl. Staudinger, a.a.O., Vorbemerkung zu §§ 145ff., Rn. 67; BGH, Urteil vom 21.12.2000, Az. V ZR 254/99, Rn. 16, zitiert nach juris ) angesehen werden müssten.
  • BGH, 09.05.1994 - II ZR 128/93

    Bestimmung der Höhe einer dem Geschäftsführer zugesagten Tantieme

    Auszug aus LG Dortmund, 29.01.2020 - 10 O 85/18
    Zur Begründung eines Anspruchs dem Grunde nach hätte es anderer Formulierungen bedurft (vgl. zu einer Formulierung, bei der ein Rechtsbindungswille anzunehmen war: BGH NJW-RR 1994, 1055 (1056)).
  • BGH, 18.05.1998 - II ZR 19/97

    Auslegung einer vertraglichen Bestimmung

    Auszug aus LG Dortmund, 29.01.2020 - 10 O 85/18
    Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH NJW 1994, 188; 1998, 2966).
  • BGH, 08.06.1994 - VIII ZR 103/93

    Auslegung eines Treuhändervertrages im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft

    Auszug aus LG Dortmund, 29.01.2020 - 10 O 85/18
    Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung (BGH NJW 1994, 2228; Palandt, a.a.O., Rn. 18).
  • OLG Frankfurt, 30.05.2014 - 10 U 291/12

    Streit um Vermarktung von Sportturnieren im TV-Bereich

    Auszug aus LG Dortmund, 29.01.2020 - 10 O 85/18
    Letzteres wäre fraglich, soweit der Verhandlungsanspruch (zu der Begrifflichkeit: Hamacher, Antragslexikon Arbeitsrecht, 2. Aufl., Stichwort: Verhandlungsanspruch, vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2014, Az. 10 U 291/12 = BeckRS 2014, 13203 ) oder ggf. doch ein Anspruch aus einer dem Grunde nach verbindlich gewordenen Vorfeldvereinbarung bereits verjährt wären und solche Ansprüche als dem Zahlungsantrag vorgeschaltet (vgl. Staudinger, a.a.O., Vorbemerkung zu §§ 145ff., Rn. 67; BGH, Urteil vom 21.12.2000, Az. V ZR 254/99, Rn. 16, zitiert nach juris ) angesehen werden müssten.
  • OLG Hamm, 16.12.2020 - 8 U 42/20

    Auslegung einer Willenserklärung; Verpflichtung zu Verhandlungen

    Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 29. Januar 2020, Az.: 10 O 85/18, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 3.928.801,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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